Untermiete
Untermiete im Schweizer Recht
Die Untermiete ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Mieter (Untermieter) eine Liegenschaft oder einen Teil davon an einen Dritten vermietet. Sie ist in der Schweizer Miete und Pacht (SR 220) geregelt und wird durch verschiedene Rechte und Pflichten geprägt.
Rechtliche Grundlagen
Artikel 262 der Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Untermiete. Ein Mieter darf eine angemietete Liegenschaft nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, muss dies aber schriftlich begründen.
Nicht alle Mietverträge ermöglichen Untermiete. Viele Mietverträge enthalten ausdrückliche Klauseln, die Untermiete verbieten oder einschränken.
Rechte und Pflichten
Der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter vollständig verantwortlich. Der Untermieter hat direkte Rechte nur gegenüber dem Mieter, nicht gegenüber dem Vermieter. Im Falle von Zahlungsausfällen oder Schäden muss der ursprüngliche Mieter einstehen.
- Der Untermieter muss die Liegenschaft pfleglich behandeln
- Der Vermieter behält seine Kündigungsrechte gegenüber dem Mieter
- Mietpreise für Untermiete sind oft höher als die Originalmiete
Unterschied: Geschäftsmiete
Bei der Geschäftsmiete gelten andere Bestimmungen. Hier haben Geschäftsmieter meist mehr Freiheit bei der Untermiete, sofern es im Mietvertrag nicht anderweitig geregelt ist. Die Geschäftsmiete unterliegt zudem anderen Kündigungsfristen.
Praktische Beispiele
Untermiete ist besonders in Großstädten und bei befristeten Mietverhältnissen verbreitet. Beispiele sind die Untervermietung einzelner Zimmer in einer Wohnung oder die Untervermietung eines Büros für einen begrenzten Zeitraum.
Verwandte Begriffe: Geschäftsmiete, Mietertrag, Unterhaltspflicht