Heimfallrecht
Heimfallrecht
Das Heimfallrecht ist ein spezielles Recht im Schweizer Baurecht, das es dem Grundeigentümer ermöglicht, ein Gebäude oder eine Liegenschaft unter bestimmten Bedingungen zurückzufordern, wenn der Erbbauberechtigte seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder das Baurecht (ZGB 779+) erlischt.
Rechtliche Grundlagen
Das Heimfallrecht ist in den Artikeln 779-779c des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es entsteht mit dem Baurecht (ZGB 779+) und ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Grundeigentümer, die ihr Land temporär zur Bebauung abtreten. Im Gegensatz zu einem einfachen Verkauf bleibt der Grundeigentümer Inhaber des Untergrunds.
Bedingungen und Auslösung
Das Heimfallrecht wird ausgelöst durch:
- Beendigung des Baurecht (ZGB 779+)es nach Ablauf der Vertragsdauer
- Verstoß des Erbbauberechtigten gegen wesentliche Vertragsbedingungen
- Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten
- Nicht-Erfüllung von Instandhaltungspflichten
Entschädigung des Erbbauberechtigten
Bei Heimfall muss der Grundeigentümer den Erbbauberechtigten für die Gebäude und Einrichtungen angemessen entschädigen. Die Entschädigung wird basierend auf dem Zeitwert und dem Zustand der Bauwerke berechnet. Dies ist ein wichtiger Schutz für die Investitionen des Erbbauberechtigten.
Grundbucheintrag und Anmerkung
Das Heimfallrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung. Eine Grundbuchanmerkung informiert alle interessierten Parteien über das Heimfallrecht und dessen Bedingungen.
Praktische Beispiele
Heimfallrechte werden häufig in folgenden Situationen verwendet:
- Temporäre Bebauungen auf Gemeindegrundstücken
- Industriegelände mit zeitlich begrenzten Nutzungsrechten
- Gewerbeflächen mit speziellen Bedingungen
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Das Heimfallrecht schützt Grundeigentümer und stellt sicher, dass Gebäude und Nutzungen nach Beendigung des Baurecht (ZGB 779+)es in den Besitz des Grundeigentümers zurückkehren.